Eröffnung Art. 5 VlG


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1Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesverwaltung ausgehen, werden eröffnet:

a.
vom Bundesrat bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1;
b.
vom zuständigen Departement oder von der Bundeskanzlei bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 2;
c.
von der zuständigen Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie zur Rechtsetzung befugt ist.
2Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesversammlung ausgehen, werden von der zuständigen parlamentarischen Kommission eröffnet.

3Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen. Sie gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens öffentlich bekannt und gibt dabei die Vernehmlassungsfrist und die Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen an.

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