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1Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
- a.
- 1
- b.
- die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
- c.2
- die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
- cbis.3
- die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
- d.
- die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
- e.
- die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
- f.
- alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.