Art. 1 VG


Deprecated: join(): Passing glue string after array is deprecated. Swap the parameters in /home/httpd/vhosts/iushelp.ch/ch.iushelp.gesetze/includes/cache/templates/51ef6253bf7ae1b475d8807d99837e16f1e13aa4_0.file.law.tpl.php on line 374
1Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

a.
1
b.
die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c.2
die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis.3
die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d.
die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e.
die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f.
alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.

Letzte Gesetze

Letzte Artikel