Zweck Art. 1 SuG


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1Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:

a.
hinreichend begründet sind;
b.
ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
c.
einheitlich und gerecht geleistet werden;
d.
nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden;
e.1
2Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse.

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