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1Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver. Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.1
2Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.2
4Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.3
5Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.4