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1Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2Über Fahreignung verfügt, wer:
- a.
- das Mindestalter erreicht hat;
- b.
- die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
- c.
- frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
- d.
- nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
- a.
- die Verkehrsregeln kennt; und
- b.
- Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.