Fahreignung und Fahrkompetenz Art. 14 SVG


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1Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.

2Über Fahreignung verfügt, wer:

a.
das Mindestalter erreicht hat;
b.
die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c.
frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d.
nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3Über Fahrkompetenz verfügt, wer:

a.
die Verkehrsregeln kennt; und
b.
Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.

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