Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 SR-810.211


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1Diese Verordnung regelt:

a.
den Umgang mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen, namentlich:
1.
die Entnahme bei verstorbenen und bei lebenden Personen,
2.
1
3.
die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen;
b.
die Organisations- und Koordinationsaufgaben der Kantone;
c.
die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Stammzellenregisters.
2Für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation gelten:

a.2
die Artikel 2, 19, 26, 37-44, 48, 49 und 56;
b.3
zusätzlich die Artikel 13, 14 und 15d, wenn die Organe, Gewebe und Zellen vor der Übertragung aufbereitet werden.
3Für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung autogener Transplantatprodukte verwendet werden, gelten die Artikel 2, 48 und 49, für den Umgang mit Organen, Geweben oder Zellen, die für die Herstellung allogener Transplantatprodukte verwendet werden, zusätzlich die Artikel 2-12.4

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