Freiheitsrechte Art. 1 SR-131.216.2


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1Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich.

2In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere gewährleistet:

1.
die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen;
2.
die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung, im besondern die Freiheit der Presse;
3.
die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit;
4.
die Niederlassungsfreiheit für alle Schweizer Bürger;
5.
die körperliche Unversehrtheit;
6.
die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung;
7.
die privaten Rechte und die unentziehbaren Ansprüche unter Vorbehalt einer im öffentlichen Interesse durchzuführenden Enteignung;
8.
die Handels- und Gewerbefreiheit.

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