Art. 1 SR-0.221.211.4


Deprecated: join(): Passing glue string after array is deprecated. Swap the parameters in /home/httpd/vhosts/iushelp.ch/ch.iushelp.gesetze/includes/cache/templates/51ef6253bf7ae1b475d8807d99837e16f1e13aa4_0.file.law.tpl.php on line 374
Dieses Übereinkommen ist auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwenden.

Es ist nicht anwendbar auf Kaufverträge über Wertpapiere, über eingetragene See- und Binnenschiffe oder Luftfahrzeuge sowie auf gerichtliche Veräusserungen und die Zwangsverwertung infolge Pfändung. Auf Verkäufe durch Übergabe von Warenpapieren ist es dagegen anzuwenden.

Für seine Anwendung werden Verträge über Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher körperlicher Sachen den Kaufverträgen gleichgestellt, sofern die Partei, die sich zur Lieferung verpflichtet, die zur Herstellung oder Erzeugung erforderlichen Rohstoffe zu beschaffen hat.

Eine Erklärung der Parteien über das anzuwendende Recht oder über die Zuständigkeit eines Richters oder eines Schiedsrichters genügt allein nicht, um dem Kaufvertrag die Eigenschaft eines internationalen Vertrages im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels zu geben.

Letzte Gesetze

Letzte Artikel