Deprecated: join(): Passing glue string after array is deprecated. Swap the parameters in /home/httpd/vhosts/iushelp.ch/ch.iushelp.gesetze/includes/cache/templates/51ef6253bf7ae1b475d8807d99837e16f1e13aa4_0.file.law.tpl.php on line 374
Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:
- a)
- des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
- b)
- eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
- c)
- eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
- d)
- des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
- e)
- soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.
Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt.