Gegenstand Art. 1 PublG


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Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei:2

a.
der Sammlungen des Bundesrechts (Amtliche Sammlung des Bundesrechts, AS und Systematische Sammlung des Bundesrechts, SR);
b.
des Bundesblatts (BBl);
c.3
von anderen Texten mit einem Zusammenhang zur Gesetzgebung.

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