Grundsatz Art. 1 PrHG


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1Die herstellende Person (Herstellerin)1 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:

a.
eine Person getötet oder verletzt wird;
b.
eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten2 hauptsächlich privat verwendet worden ist.
2Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt.

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