Gegenstand und Zweck Art. 1 PG


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1Dieses Gesetz regelt:

a.
das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten;
b.
die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post).
2Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden.

3Es soll insbesondere:

a.
für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit:
1.
Postdiensten,
2.
Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs;
b.
die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen.

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