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1Die Aufnahme von Minderjährigen2 ausserhalb des Elternhauses bedarf gemäss dieser Verordnung einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht.
2Unabhängig von der Bewilligungspflicht kann die Aufnahme untersagt werden, wenn die beteiligten Personen erzieherisch, charakterlich oder gesundheitlich ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.
3Vorbehalten bleiben
- a.3
- die Befugnisse der Eltern, der Kindesschutzbehörde und der Jugendstrafrechtspflege;
- b.
- die Bestimmungen des öffentlichen Rechts zum Schutz der Minderjährigen, insbesondere über die Bekämpfung der Tuberkulose.