Grundsätze Art. 1 OHG


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1Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).

2Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).

3Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:

a.
ermittelt worden ist;
b.
sich schuldhaft verhalten hat;
c.
vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

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