Gegenstand und Grundsätze Art. 1 MWSTG


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1Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.

2Als Mehrwertsteuer erhebt er:

a.
eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b.
eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c.
eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:

a.
der Wettbewerbsneutralität;
b.
der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c.
der Überwälzbarkeit.

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