Eigentum und Verwendung Art. 114 MG


Deprecated: join(): Passing glue string after array is deprecated. Swap the parameters in /home/httpd/vhosts/iushelp.ch/ch.iushelp.gesetze/includes/cache/templates/51ef6253bf7ae1b475d8807d99837e16f1e13aa4_0.file.law.tpl.php on line 374
1Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes. Sie darf von den Angehörigen der Armee nicht veräussert oder verpfändet werden.

2...1

3Der Bundesrat bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden.

4Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; das VBS regelt die Ausnahmen.

5Das VBS regelt das ausnahmsweise Tragen der Uniform durch Personen, die nicht Angehörige der Armee sind.2

Letzte Gesetze

Letzte Artikel