Deprecated: join(): Passing glue string after array is deprecated. Swap the parameters in /home/httpd/vhosts/iushelp.ch/ch.iushelp.gesetze/includes/cache/templates/51ef6253bf7ae1b475d8807d99837e16f1e13aa4_0.file.law.tpl.php on line 374
1Die Armee:
- a.
- dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
- b.
- verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
- c.
- wahrt die schweizerische Lufthoheit.
- a.
- bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
- b.
- bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
- c.
- beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen);
- d.
- bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
- e.
- bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
- f.
- bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
- a.
- beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
- b.
- bei humanitären Hilfeleistungen.
5Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
- a.
- für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
- b.
- mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.