Art. 1 MG


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1Die Armee:

a.
dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
b.
verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
c.
wahrt die schweizerische Lufthoheit.
2Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:

a.
bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b.
bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
c.
beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen);
d.
bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
e.
bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
f.
bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
3Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:

a.
beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
b.
bei humanitären Hilfeleistungen.
4Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.

5Sie kann zivilen Behörden und Dritten:

a.
für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
b.
mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.

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