Geltungsbereich Art. 1 GUMG


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1Dieses Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen:

a.
im medizinischen Bereich;
b.
im Arbeitsbereich;
c.
im Versicherungsbereich;
d.
im Haftpflichtbereich.
2Es regelt ferner die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen. Auf die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen ist das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20031 anwendbar.

3Dieses Gesetz ist auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken nicht anwendbar.2

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