Art. 1 FinfraV-FINMA


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1Die Effektenhändler1 nach BEHG und die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer2 zeichnen die Aufträge und Abschlüsse, die nach Artikel 30 der BEHV und Artikel 36 FinfraV aufgezeichnet werden müssen, in einem Journal beziehungsweise in Teiljournalen (Journal) auf, unabhängig davon, ob die Effekten oder Derivate an einem Handelsplatz gehandelt werden oder nicht.

2Für die eingegangenen Aufträge sind im Journal festzuhalten:

a.
die Bezeichnung der Effekten und Derivate;
b.
der Zeitpunkt des Auftragseingangs;
c.
die Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin;
d.
die Bezeichnung der Geschäfts- und der Auftragsart;
e.
der Umfang des Auftrags.
3Für die getätigten Abschlüsse sind im Journal festzuhalten:

a.
der Zeitpunkt der Ausführung;
b.
der Umfang der Ausführung;
c.
der erzielte beziehungsweise der zugeteilte Kurs;
d.
der Ausführungsort;
e.
die Bezeichnung der Gegenpartei;
f.
das Valutadatum.
4Die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse, unabhängig davon, ob sie der Meldepflicht nach dem 2. Kapitel unterliegen oder nicht, sind grundsätzlich in standardisierter Form aufzuzeichnen, sodass der FINMA auf deren Verlangen Auskünfte vollständig und unverzüglich geliefert werden können.

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