Gegenstand und Ziele Art. 1 FHG


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1Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung.

2Mit diesem Gesetz sollen:

a.
Bundesversammlung und Bundesrat:
1.
ihre verfassungsmässigen Finanzkompetenzen wirksam ausüben können,
2.1
die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen;
b.
die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden.

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