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1Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung.
2Mit diesem Gesetz sollen:
- a.
- Bundesversammlung und Bundesrat:
- 1.
- ihre verfassungsmässigen Finanzkompetenzen wirksam ausüben können,
- 2.1
- die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen;
- b.
- die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden.