Kontrollierte Substanzen Art. 1 BetmVV-EDI


Deprecated: join(): Passing glue string after array is deprecated. Swap the parameters in /home/httpd/vhosts/iushelp.ch/ch.iushelp.gesetze/includes/cache/templates/51ef6253bf7ae1b475d8807d99837e16f1e13aa4_0.file.law.tpl.php on line 374
1Kontrollierte Substanzen sind Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2a und Artikel 7 des Betäubumgsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19511 (BetmG).

2Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 2a und Artikel 7 BetmG sind:

a.
die in den Verzeichnissen in den Anhängen 1-6 aufgeführten Stoffe;
b.
die Salze, Ester, Ether und Stereoisomere der Stoffe nach Buchstabe a;
c.
die Salze, Ester und Ether der Stereoisomere nach Buchstabe b;
d.
Präparate, die Stoffe nach den Buchstaben a-c enthalten.
3Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2a BetmG sind:

a.
die in den Verzeichnissen in den Anhängen 7 und 8 aufgeführten Stoffe;
b.
die Salze und Stereoisomere der Vorläuferstoffe im Anhang 7;
c.
die Salze der Stereoisomere nach Buchstabe b;
d.
Mischungen, die Substanzen nach den Buchstaben a-c enthalten.
4Wird eine in einem Anhang aufgeführte Substanz ganz oder teilweise von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 BetmG), so gilt die Ausnahme auch für ihre Verbindungen. Die Ausnahme gilt auch für Präparate, die diese Substanz enthalten, sofern sie keine weiteren kontrollierten Substanzen enthalten.

5Die kontrollierten Substanzen werden mit den in den internationalen Übereinkommen verwendeten Bezeichnungen aufgeführt.

Letzte Gesetze

Letzte Artikel