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1Kontrollierte Substanzen sind Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien nach Artikel 2a und Artikel 7 des Betäubumgsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19511 (BetmG).
2Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Rohmaterialien und Erzeugnisse mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 2a und Artikel 7 BetmG sind:
- a.
- die in den Verzeichnissen in den Anhängen 1-6 aufgeführten Stoffe;
- b.
- die Salze, Ester, Ether und Stereoisomere der Stoffe nach Buchstabe a;
- c.
- die Salze, Ester und Ether der Stereoisomere nach Buchstabe b;
- d.
- Präparate, die Stoffe nach den Buchstaben a-c enthalten.
- a.
- die in den Verzeichnissen in den Anhängen 7 und 8 aufgeführten Stoffe;
- b.
- die Salze und Stereoisomere der Vorläuferstoffe im Anhang 7;
- c.
- die Salze der Stereoisomere nach Buchstabe b;
- d.
- Mischungen, die Substanzen nach den Buchstaben a-c enthalten.
5Die kontrollierten Substanzen werden mit den in den internationalen Übereinkommen verwendeten Bezeichnungen aufgeführt.