Versicherungstätigkeit in der Schweiz Art. 1 AVO


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1Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn:

a.
eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu den Versicherungsnehmern oder Versicherungsnehmerinnen oder zu den Versicherten gehört; oder
b.
in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden.
2Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen:

a.
Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten;
b.
Deckung für im Ausland gelegene Risiken;
c.
Deckung von Kriegsrisiken.
3Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss.

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