Gegenstand Art. 1 ASG


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1Dieses Gesetz regelt:

a.
Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen;
b.
den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen.
2Es re­gelt nicht den di­plo­ma­ti­schen Schutz.

3Abweichende Bestimmungen in für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

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